• KONVERMA® HCM-650-M Multiprozessor
    Mit einem sauberen Schnitt Stahl & Beton zu schneiden - da kann nur ein Multiprozessor von KONVERMA eingesetzt werden.
  • KONVERMA® HCM 800 Multiprozessor
    Einsatz des HCM 800-M beim Bau der Londoner U-Bahn - eines der größten Projekte Europas.
  • Starre & drehbare Pulverisierer
    Die moderne Generation von starren und drehbaren Pulverisierern wurde für den Primär- und Sekundärabbruch entwickelt.
  • KONVERMA® HCM 700 Multiprozessor
    In diesem Multiprozessor können verschiedene Backen montiert werden. Es ist möglich, Gebisse innerhalb von einer Stunde auf der Baustelle zu wechseln.
  • Starre & drehbare Pulverisierer
    Die moderne Generation von starren und drehbaren Pulverisierern wurde für den Primär- und Sekundärabbruch entwickelt.
  • Abbruch- und Sortiergreifer
    Die neue Generation von Abbruch- und Sortiergreifern eigenen sich perfekt zum Abbruch, Recycling und für weitere Arbeiten.
  • KONVERMA® HCM 800 Multiprozessor
    In diesem Multiprozessor können verschiedene Backen montiert werden. Es ist möglich, Gebisse innerhalb von einer Stunde auf der Baustelle zu wechseln.

KONVERMA Industriestraße 20 D-88433 Schemmerhofen GERMANY
Tel. +49 7351 578675 Fax. +49 7351 578676
www.konverma.com E-Mail: konvermanoSpam@t-online.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

1.Sämtliche Angebote und Bestellungen für Lieferungen und Leistungen unterliegen ausschließlich den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der HARTMANN-KONVERMA® GmbH & Co. KG (im Folgenden „Lieferant“ genannt). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; der Lieferant erkennt keine entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Bestellers an, es sei denn, er hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Diese AGB gelten entsprechend auch für Werkverträge sowie für sämtliche vom Lieferanten erbrachten Nebenleistungen, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes vorsehen.

3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten grundsätzlich für sämtliche Kunden.

II. Angebot / Lieferumfang

1. Sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, gelten sämtliche in Katalogen, Broschüren, Abbildungen, Zeichnungen, technischen Spezifikationen, Maßen, Gewichten und sonstigen im Angebot enthaltenen Produktbeschreibungen als annähernd und unverbindlich. Sie begründen keine Rechtsansprüche des Kunden. Der Lieferant behält sich alle Eigentums-, geistigen Eigentums- und Urheberrechte an Angeboten, Zeichnungen, Berechnungen, technischen Unterlagen und sonstigen Dokumenten vor. Diese Dokumente dürfen ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten nicht kopiert, vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden.

2. Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich. Die erteilten Bestellungen werden erst durch eine (auch fernmündliche) mündliche oder schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich.

3. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist die Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.

III. Preise und Zahlung

1. Maßgeblich für die Preisberechnung ist der am Tag der Lieferung oder Leistungserbringung gültige Listenpreis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern keine abweichende Preisvereinbarung getroffen wurde. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise für die Lieferung der Ware ab Geschäftssitz oder Lager von KONVERMA, ausschließlich Verpackung. Ist eine fracht- und verpackungsfreie Lieferung vereinbart, gilt dies nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Zusätzliche Kosten aufgrund einer vom Kunden gewünschten besonderen Versand- und Verpackungsart (z. B. Expresssendungen, Expressfracht, Luftfracht / seetüchtige Verpackung und Ähnliches) gehen zu Lasten des Kunden.

2. Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung oder der Rechnung.

3. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten, vom Lieferanten anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind..

4. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von sieben (7) Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz berechnet. Diskontgebühren, Wechselgebühren sowie Verzugszinsen sind sofort nach Erhalt der Lastschrift fällig.

5. Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

IV. Lieferfrist

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor der Kunde sämtliche von ihm beizubringenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben vorgelegt sowie eine vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet wurde.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie bei unvorhergesehenen Hindernissen, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich einen erheblichen Einfluss auf die Fertigstellung oder Auslieferung des Liefergegenstands haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei den Unterlieferanten des Lieferanten eintreten. Die vorgenannten Umstände liegen auch dann nicht im Verantwortungsbereich des Lieferanten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. In wichtigen Fällen wird der Lieferant den Kunden so bald wie möglich über den Beginn und das Ende solcher Hindernisse informieren.

4. Entsteht dem Kunden aufgrund eines vom Lieferanten zu vertretenden Lieferverzuges ein Schaden, so kann der Kunde – unter Ausschluss weitergehender Ansprüche – eine Verzugsentschädigung verlangen. Diese beträgt für jede vollendete Woche des Lieferverzuges 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettoauftragswertes desjenigen Teils der Lieferung oder des Gesamtauftrages, der infolge des Lieferverzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen eines vom Lieferanten verschuldeten Lieferverzuges sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Kunden voraus.

V. Gefahrenübergang und Abnahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit dem Versand der Gegenstände auf den Kunden über, auch wenn Teillieferungen erfolgen. Auf Wunsch des Kunden versichert der Lieferant die Sendung auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.

2. Teillieferungen sind zulässig.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferant behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch für künftig entstehende Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.

2. Der Lieferant ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- sowie sonstige Schäden zu versichern, sofern der Kunde nicht nachweist, dass er selbst eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat.

3. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Lieferanten unverzüglich zu informieren und sämtliche zur Wahrung der Rechte des Lieferanten erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Vollstreckungsorgane sowie sonstige Dritte sind auf das Eigentum des Lieferanten hinzuweisen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Der Kunde ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme der Ware durch den Lieferanten gilt zugleich als Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme des Liefergegenstands ist der Lieferant berechtigt, diesen zu veräußern. Der Veräußerungserlös wird – abzüglich angemessener Veräußerungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet.

5. Kunden, die Wiederverkäufer sind, sind berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs weiterzuveräußern.

VII. Haftung für Mängel an der Lieferung

1. Der Lieferant wird nach seiner Wahl Liefergegenstände, bei denen nachgewiesen wird, dass sie bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft waren, nachbessern oder ersetzen, sofern der Kunde den Mangel ordnungsgemäß und entsprechend diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen angezeigt hat. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferanten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferanten über.

2. Ansprüche wegen Sachmängeln – unabhängig vom Rechtsgrund – verjähren innerhalb von sechs Monaten.

3. Es wird keine Gewährleistung für Schäden übernommen, die aus folgenden Gründen entstanden sind:Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Verschleiß, fehlerhafte oder fahrlässige Behandlung, ungeeignete Betriebs- oder Verbrauchsmittel, ungeeignete Ersatzmaterialien, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, es sei denn, sie sind auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen.

4. Nach Rücksprache mit dem Lieferanten hat der Kunde dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen, sämtliche geforderte Nachbesserungen und Ersatzlieferungen durchzuführen.

5. Von den durch die Nachbesserungen oder Ersatzlieferung entstehenden direkten Kosten trägt der Kunde – sofern sich die Mängelrüge als berechtigt erweist – die Kosten für das Ersatzteil einschließlich Versand sowie die angemessenen Kosten für Ein- und Ausbau und, sofern dies im Einzelfall zumutbar ist, die Kosten für die gegebenenfalls erforderliche Bereitstellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Kunde sämtliche Kosten.

6. Die Gewährleistungsfrist für das Ersatzteil und die Reparatur beträgt drei Monate, läuft jedoch mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.

7. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde oder ein Dritter ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten Reparaturen oder Änderungen vornimmt und diese Maßnahmen ursächlich für den geltend gemachten Mangel verantwortlich sind.

8. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, in Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz eine Haftung für Mängel des Liefergegenstands bei Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen besteht, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Lieferant garantiert hat. Schließlich bestehen weitere Ansprüche des Kunden nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, und zwar auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

9. Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Haftung für Sachmängel verkauft, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

10. Die Gesamthaftung des Lieferanten aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag ist – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften – auf den Nettovertragswert der jeweiligen Lieferung begrenzt.

11. Der Kunde hat alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden, die aus einem angeblichen Mangel resultieren, zu mindern.

VIII. Haftung für Nebenpflichten

1. Kann der Kunde den Liefergegenstand aufgrund des Verschuldens des Lieferanten nicht vertragsgemäß nutzen, weil vor oder nach Vertragsabschluss erteilte Hinweise und Ratschläge sowie sonstige vertragliche Nebenpflichten – insbesondere Anweisungen zur Bedienung und Wartung des Liefergegenstands – nicht oder fehlerhaft umgesetzt wurden, gelten die Bestimmungen der Abschnitte VII und IX entsprechend, wobei weitere Ansprüche des Kunden ausgeschlossen sind.

2. Technische Beratung durch den Lieferanten erfolgt auf der Grundlage der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen und entbindet den Kunden nicht von seiner Verpflichtung, die Eignung der Ware für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck eigenverantwortlich zu prüfen.

IX. Rücktrittsrechte des Kunden und sonstige Haftung des Lieferanten

1. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn dem Lieferanten die Erbringung der gesamten vertraglich geschuldeten Leistung endgültig unmöglich wird. Gleiches gilt im Falle einer dauerhaften Leistungsunfähigkeit des Lieferanten.

2. Im Falle eines Lieferverzugs im Sinne von Abschnitt IV dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sofern der Kunde dem in Verzug befindlichen Lieferanten eine angemessene Nachfrist setzt und diese nicht eingehalten wird, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ferner hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Lieferant eine ihm eingeräumte angemessene Nachfrist zur Behebung eines Mangels, für den er im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verantwortlich ist, durch eigenes Verschulden erfolglos verstreichen lässt.

X. Gerichtsstand

Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung ist Erfüllungsort sowie – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der HARTMANN-KONVERMA® GmbH & Co. KG in Biberach an der Riß. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG) ist ausgeschlossen.

XI. Datenschutz

Der Lieferant verarbeitet personenbezogene Daten unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie – soweit anwendbar – des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

XII. Sonstiges

1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten.

2. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags davon unberührt.